Satzung

1.Marktoberdorfer Karate-Club e.V.

S A T Z U N G
gültig ab 28.09.2007


1§ Name, Sitz
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „1. Marktoberdorfer Karate-Club e.V.”, abgekürzt „1. MKC e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Marktoberdorf. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein gehört dem Deutschen Karate Verband e.V. an.

§2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere Karate und Durchführung sportlicher Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung.

§3 Mitgliedschaft
Die aktiven Mitglieder des Vereins bestehen aus Erwachsenen (ab 18 Jahre), aus Jugendlichen (bis 18 Jahre) und aus Kindern (bis 14 Jahre). Außerdem hat der Verein passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren und auszuführen. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen durch den Vorstand ernannt werden. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich einzureichen. Kinder und Jugendliche müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Über die Aufnahme als Mitglied in den Verein kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam mit der Zahlung des ersten Beitrags. Bei dieser Aufnahme des Mitgliedes in den Verein ist ihm eine Satzung nach dem neuesten Stand auszuhändigen. Es hat den Empfang zu quittieren. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß dem Antragsteller schriftlich mit Angabe des Grundes innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrages mitgeteilt werden. Es hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die nächste, ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

§4 Austritt
Das Mitglied hat seinen Austritt aus dem Verein dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Kündigungsfrist für diesen Austritt beträgt drei Monate zum Jahresende. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitglieds gegen den Verein und auch die Vereinsstrafgewalt. Schwebende Verfahren können noch durchgeführt werden.

§5 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angaben von Gründen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein innerhalb eines Monates nach dem Beschluss mitzuteilen. Der Beschluss kann ausgesprochen werden, wenn
a) das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Rückstand ist, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt.
(bei einer sozialen Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder sogar aufheben);
b) eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand vorliegt, dass eine weitere
Bezahlung grundsätzlich abgelehnt wird;
c) das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt,
die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnung des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt;
d) das Mitglied sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen
lässt.
Das Mitglied muss vor der Beschlussfassung über seinen Ausschluss Gelegenheit erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses gegen seinen Ausschluss Einspruch erheben. Der Einspruch muss durch einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein beim Vorsitzenden des Vereins eingelegt werden. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach seiner Einlegung schriftlich begründet werden, und zwar ebenfalls durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein an den Vorsitzenden des Vereins. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand kann jedoch anordnen, dass die Mitgliedschaftsrechte bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Ausschluss vorläufig ruhen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

§6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltsplanes die Höhe des Beitrages der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Der Beitrag kann nicht rückwirkend geändert werden. Der Beitrag ist vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im voraus zu zahlen. Bei einer sozialen Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder sogar aufheben. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Sie können wählen und gewählt werden. Die Jugend des Vereins (alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr) führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie wählt den Jugendwart. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles nähere regelt die Jugendordnung.

§8 Pflichten der Mitglieder
Zu den Pflichten der Vereinsmitglieder gehören:
a) Zahlung der festgelegten Vereinsbeiträge
b) Beachtung der Vereinssatzung und der Ordnungen des Vereins
c) Beachtung der Anordnung des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins. Außerdem erkennen die Mitglieder die Satzung und die Ordnungen der übergeordneten Organisationen im Deutschen Karatesport an, insbesondere die Satzungen und die Ordnungen des Landesverbandes und des Deutschen Karate Verbandes.

§9 Führung und Verwaltung des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand gemäß § 26 BGB. Der Gesamtvorstand hat folgende Mitglieder:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) der Verwaltungsbeauftragte
e) der Jugendwart
f) der Schriftführer
g) der Sportwart

Der Verein wird durch den Gesamtvorstand geführt und verwaltet. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein darf der 2. Vorsitzende die Vertretung nur dann ausüben, wenn der 1. Vorsitzende in den nächsten zwei Wochen die Vertretung nicht ausüben kann oder der 1. Vorsitzende den 2. Vorsitzenden ausdrücklich mit der Vertretung beauftragt hat. Eine Verhinderung des 1. Vorsitzenden braucht nicht nachgewiesen werden.
Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähige Personen sein. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, und zwar mit einer Tagesordnung. Er leitet die Sitzung. Wenn er verhindert ist, vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm in die Tagesordnung aufgenommen werden. Solche Vorschläge können auch noch am Anfang der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung von den Mitgliedern des Vorstandes eingebracht werden.

Der Vorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Zu dieser Sitzung soll der Vorsitzende eine Woche vorher einladen. Außergewöhnliche Sitzungen können kurzfristig anberaumt werden, wenn dies unerlässlich ist. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt über einen Betrag, der durch Beschluss des Gesamtvorstandes festgelegt wird, ganz oder teilweise frei zu verfügen. Die Verwendung des Betrages ist dem Vorstand nachträglich mitzuteilen. Die Ausgabe ist überzeugend zu begründen.

Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Die Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages
b) Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung
c) Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlung
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Entscheidungen über die Aufnahme neuer Mitglieder
f) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
g) Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
h) Überwachung des Sportbetriebes innerhalb des Vereins
i) Förderung der Jugendarbeit Der Vorstand ist auf Antrag eines seiner Mitglieder einzuberufen. Über seine Sitzungen ist ein vom dem 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsgemäß angehörenden Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung im Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Antrag einen Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mindestens folgende Punkte zum Gegenstand der Tagesordnung hat:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder,
b) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) die Entlastung der Vorstandsmitglieder
d) in jedem dritten Jahr nach der Wahl eines Versammlungsleiters, die Wahl eines neuen Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes,
e) die Wahl der Kassenprüfer in jedem dritten Jahr,
f) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge (siehe §6),
g) die Genehmigung des Haushaltsplan, der der Einladung zur Versammlung beizufügen ist. Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden und wenn er verhindert ist, von seinem Vertreter geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird.

§11 Amtsdauer und Arbeitsweise
Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Die offene Abstimmung ist zulässig, wenn nur ein Kandidat zur Wahl ansteht und sich zwei Drittel der Anwesenden für eine offene Wahl aussprechen. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft. Eine Abberufung kann durch die Mitgliederversammlung vor allem erfolgen, wenn das Vorstandsmitglied seine Pflichten grob verletzt oder offenbar zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet unabhängig von der Wahlperiode erst, wenn ein anderes Mitglied für ihn gewählt wurde und der Betreffende das Amt angenommen hat.

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung beantragt. Der Antrag muss schriftlich begründet werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§13 Führung und Verwaltung des Vereins
Der 1. Vorsitzende bestimmt die Leitlinien und die Schwerpunkte der Arbeit des Vorstandes. Er repräsentiert den Verein nach außen und innen. Er ist für die vollständige Information aller Vorstandsmitglieder und für eine harmonische Zusammenarbeit verantwortlich. Die übrigen Vorstandsmitglieder bearbeiten ihr Sachgebiet unter Beachtung der Leitlinien und Schwerpunkte und in harmonischer Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern selbständig. Alle Vorstandsmitglieder haben sich den Aufgaben zu widmen, die mit ihrem Sachgebiet gewohnheitsrechtlich verbunden sind und ihnen in Zukunft aus der Praxis erwachsen. Kann jemand seine Tätigkeit nicht ausüben, so übernimmt sein Vertreter seine Funktion und seine Rechte. Wenn in der Satzung für ihn kein Vertreter bestellt ist, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten wird, so lange er sein Amt nicht ausüben kann. Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte werden von dem 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung von dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer abgezeichnet.

Der Schriftführer erledigt die laufende Routinekorrespondenz unter Information und Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern. In der Vorstandsitzung und in den Versammlungen führt er die Protokolle. Er arbeitet für die Mitgliederversammlungen die vorliegenden Tätigkeitsberichte aus. Bei Meinungsverschiedenheiten von Bedeutung hat jedes Mitglied des Vorstandes das Recht, die Entscheidung des Gesamtvorstandes herbeizuführen. Auf entsprechenden Antrag, dem eine schriftliche Begründung für den vertretenden Standpunkt beizufügen ist, muss eine Sitzung des Gesamtvorstandes innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages einberufen werden. Im Übrigen ist der Vorstand berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Satzung durch Ordnungen (Geschäftsordnung, Finanzordnung, Rechtsordnung, Ehrenordnung) zu ergänzen. Diese Ordnungen müssen sich im Rahmen der Satzung bewegen. Soweit sie gegen die Satzung verstoßen, sind sie unwirksam. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, soweit erforderlich, eine Ordnung für die Durchführung des Sportbetriebes und der sportlichen Wettkämpfe zu verabschieden.

§14 Kassenprüfungen
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ein Kassenprüfer kann einmal wiedergewählt werden. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über ihre Prüfung vor, den sie gegebenenfalls in der Versammlung kurz ergänzen. Sie beantragen die Entlastung des Kassierers oder schlagen vor, ihn nicht zu entlasten.

§15 Satzungsänderungen
Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die Eintragung in das Vereinsregister.

§16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliedsversammlung mit Dreiviertel - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Ladung zu dieser Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss den Antrag auf Auflösung mit einer kurzen Begründung enthalten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Landesverband „Bayerischer Karate Bund e.V.“ (BKB e.V. mit Sitz in München) des deutschen Karateverbandes. Oder in Absprache mit dem zuständigen Finanzamt einer anderen, noch zu benennenden gemeinnützigen Körperschaft, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor der Übertragung muss feststehen, dass der Verein keine Schulden hat. Die Übertragung darf jedoch frühestens erst nach Ablauf eines Jahres nach Auflösung des Vereins erfolgen. Wenn einzelne Mitglieder während des Bestehens des Vereins ausscheiden, so haben sie kein Auseinandersetzungsanspruch gegen den Verein.

§17 Gültigkeit
Die Ursatzung wurde am 24.4.81 verabschiedet. Sie wird mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister wirksam. Die obige Satzung muß von sieben Mitgliedern des Vereins unterzeichnet werden. Sie ist in Urschrift und Abschrift zusammen mit dem Antrag auf Eintragung des Vereins beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Die Satzungsänderung wurde am 28.09.2007 beschlossen und wird mit der Eintragung im zuständigen Amtsgericht wirksam.